Verkehrsrechtsurteil: Gebrauchtwagenverkauf Vermittlungsprovision nur bei erfolgreichem Verkauf ADAC: Überhöhte Standgebühren sind sittenwidrig
Ein Gebrauchtwagenhändler kann nur dann eine Vermittlungsprovision verlangen, wenn es
ihm tatsächlich gelingt, das Fahrzeug zu verkaufen. Das bloße Bemühen um den Verkauf
rechtfertigt eine solche Gebühr nicht. So entschied das Landgericht München I in
seinem Urteil vom 18. Oktober 2007 (Az. 26 O 24519/05, ADAJUR-Dok.Nr. 78287,
veröffentlicht im DAR 2008, Seite 484, der Rechtszeitschrift des ADAC).
Im vorliegenden Fall verlangte der Vermittler zudem eine Standgebühr von 13
Euro pro Tag für die Zeit, in der das Fahrzeug unverkauft auf seinem Betriebsgelände
stand. Dieser Preis ist um 100 Prozent überhöht und sittenwidrig. Der Richter berief
sich bei seinem Urteil auf die Aussage eines Sachverständigen, der eine Gebühr von
höchstens 6 Euro für angemessen hielt. Auch die vom Vermittler verlangte Provision
in Höhe von 1 500 Euro müsse nicht bezahlt werden. Ein erfolgreicher Verkauf des
Fahrzeugs war schließlich nicht zu Stande gekommen.
Dem Urteil liegt ein Sachverhalt zu Grunde, mit dem sich die Juristen des ADAC immer
wieder beschäftigen müssen: Ein Privatmann möchte sein Fahrzeug verkaufen und wendet
sich daher an einen Vermittler, der zusichert, das Fahrzeug innerhalb weniger Tage
zu verkaufen. Wenn das Auto Monate später immer noch unverkauft beim Vermittler steht,
will der Eigentümer sein Fahrzeug verständlicherweise zurück haben, um selbst einen
Käufer finden zu können. Der Vermittler weigert sich aber, das Fahrzeug herauszugeben,
bis seine Forderungen (Provisionen und angefallene Standgebühren) beglichen sind. Das
Urteil des Münchner Landgerichts erschwert solche Machenschaften.
Der ADAC rät Haltern, die ihr Fahrzeug über einen Vermittler verkaufen möchten, sich
den Vermittlungsvertrag vor der Unterzeichnung sehr genau durchzulesen und auf eventuell
„versteckte“ Zusatzkosten zu achten. Auf zusätzliche Angebote, wie beispielsweise eine
gebührenpflichtige Autowäsche zur „Verkaufsförderung“, muss sich der Fahrzeughalter
nicht einlassen. Man sollte sich bei Vertragsabschluss auf keinen Fall unter Druck
setzen lassen und besonders die Fahrzeugpapiere und den Autoschlüssel nicht vorschnell
aus der Hand geben.

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