24.10.2008 Urteil: Haftung bei Unfall auf als Fahrstreifen fortgesetzter Einfädelspur
Wer auf die Einfädelspur einer Autobahn aufgefahren ist, die sich dann als selbstständiger
rechter Fahrstreifen fortsetzt, darf dort zügig weiterfahren und ist nicht mehr
wartepflichtig; es sei denn, Benutzer der mittleren Spur wechseln erkennbar auf
seinen Streifen. Das hat das OLG Saarbrücken entschieden.
Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, war ein Opel Omega auf eine Autobahn aufgefahren,
deren Einfahrtspur sich im weiteren Verlauf als dritter Fahrstreifen fortsetzte. Zum
gleichen Zeitpunkt war auf der zweiten Spur ein Lkw unterwegs. Beide fuhren über etwa
300 Meter nebeneinander her. An der Stelle, an der der zunächst durchgezogene
Markierungsstreifen zwischen beiden Fahrspuren wieder unterbro-chen war, begann der
Brummifahrer plötzlich, auf den dritten Streifen zu wechseln, auf dem der Opel fuhr.
Hierbei kam es zur Kollision, und der Pkw wurde schwer beschädigt.
Später vertrat der Lkw-Fahrer die Ansicht, der Opelfahrer habe gegen seine Wartepflicht
verstoßen, denn der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn habe Vorfahrt gehabt. Das
OLG Saarbrücken sah das jedoch anders (Urt. v. 08.04.2008 - 4 U 352/07-117): Zwar habe
grundsätzlich auch beim Einfahren auf die Autobahn der Verkehr auf der durchgehenden
Fahrbahn Vorfahrt. Eine Einschränkung erfahre dieser Grundsatz aber dann, wenn sich
die Einfädelspur als selbstständiger rechter Fahrstreifen fortsetze. Dann, so das
Gericht, dürfe der an sich Wartepflichtige zügig weiterfahren und mangels Gegenzeichen
damit rechnen, dass die Benutzer der mittleren Spur nicht auf seine wechselten.
Der Unfall habe sich mehrere hundert Meter hinter der Auffahrt ereignet, an einer
Stelle mit unterbrochener Fahrbahnmarkierung. Eine Wartepflicht habe an dieser
Stelle für den Opelfahrer nicht mehr bestanden. Vielmehr sei durch die unterbrochene
Fahrbahnmarkierung signalisiert worden, dass der Verkehr nach dem Hinzutreten der
dritten Fahrspur wieder in „normalen Bahnen verlaufe“.
Es sei der Lkw-Fahrer gewesen, der den Unfall durch ein sorgfaltswidriges Wechseln
der Fahrspur schuldhaft verursacht habe, so die Richter. Nach der StVO dürfe ein
Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
ausgeschlossen sei. Hiergegen habe der Mann verstoßen. Er habe die Fahrspur gewechselt,
obwohl der Opel neben ihm auf dem rechten Streifen gefahren sei. Stehe ein
Verkehrsunfall in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Spurwechsel eines
Kraftfahrzeuges, so spreche der Anschein für eine schuldhafte Verursachung
durch den Fahrer des den Streifen wechselnden Kfz. Angesichts des groben
Verkehrsverstoßes des Lkw-Fahrers und der ohnehin höheren - und durch den
unzulässigen Spurwechsel noch gesteigerten - Betriebsgefahr des Lkws, müsse der
Brummifahrer allein für den Unfall haften, so das Urteil.
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