18.12.2008 Urteil: Autokauf - Hochdrehendes Automatikgetriebe ist kein Mangel
Werbung:
|
Ein Automatikgetriebe ist nicht mangelhaft, wenn es zwar zu einem zeitweisen
Hochdrehen des Motors führt, jedoch dem neuesten Stand der Technik entspricht.
Das hat das OLG Brandenburg in einem Urteil entschieden.
Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte ein Mann einen Neuwagen bestellt.
Als Sonderausstattung sollte das Fahrzeug über das „Getriebe Autotronic, stufenloses
Automatikgetriebe” verfügen.
Nach der Auslieferung beklagte sich der Kunde darüber, dass das Getriebe nicht
ordnungsgemäß funktioniere. Der Motor drehe konstant bei 5.000 U/min zu hoch.
Bei Verringerung der Geschwindigkeit schalte das Getriebe nicht herunter; bei
gebremsten Fahrten bergab toure der Motor ebenso hoch wie bei Fahrten bergauf,
wenn man Gas wegnehme. Der vor Abschluss des Kaufvertrages Probe gefahrene, mit einem
etwas älteren Automatikgetriebe ausgestattete Vorführwagen habe diese
Fahrverhaltensweisen nicht gezeigt. Der Kunde verlangte deshalb vom Händler
die Rücknahme des gekauften Wagens. Als diese verweigert wurde, ging der Fall
vor Gericht, und dieses gab dem Händler Recht (Urt. v. 19.03.2008 - 4 U 135/07):
Laut einem Sachverständigengutachten funktioniere das Getriebe einwandfrei und
beschleunige der Pkw ordnungsgemäß. Zwar treffe es zu, dass im Fahrprogramm „S”
bei plötzlicher Gaswegnahme keine Drehzahlabsenkung erfolge und bei Fahrten bergab
unter Betätigung der Bremse ein Anstieg der Drehzahl zu verzeichnen sei.
Hierbei handle es sich aber um herstellerseits gewollte Funktionen des
CVT-Automatikgetriebes, die dem Stand der Technik entsprächen.
Wenn – wie hier – die Fahrzeugbestellung des Kunden keine Angabe zu einer
bestimmten Baureihe oder einem bestimmten Stand der Software des Automatikgetriebes
enthalte, dann schulde der Händler dasjenige Automatikgetriebe, das zur Zeit der
Bestellung in die Modellreihe des fraglichen Typs eingebaut werde. Dieser
Verpflichtung, so das Gericht, sei er nachgekommen. Nur, wenn ein Händler
einen Pkw mit älterem Automatikgetriebe ausliefere, das dem Stand der
Technik nicht mehr entspreche, berechtige dies den Kunden zum Rücktritt;
nicht aber der umgekehrte Fall, in dem der Käufer lieber ein Getriebe älterer
Baureihe erhalten hätte, so das Gericht.
|
|