18.06.2009 Unfall im Ausland - Kein Problem!
Wenn‘s im Urlaub kracht, hilft der Zentralruf bei der Schadenregulierung
Lesen Sie auch hier: Was ist bei einem Unfall im Ausland zu tun? - Eine Checklist (pdf-Format) zum Downloaden und Ausdrucken!
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Der Deutsche liebt sein Auto: Er pflegt es, hegt es und nimmt es sogar mit in den Urlaub.
Auch 2008 war es wieder das meist genutzte Verkehrsmittel für Urlaubsreisen. Rund die
Hälfte aller Fahrten in den Urlaub werden per Auto oder mit dem Wohnmobil angetreten.
Doch unterwegs zum Lieblingsziel kann viel passieren: Jährlich geraten rund 150.000
Deutsche unverschuldet in einen Unfall im Ausland. Sprachbarrieren, eine Flut von
Papieren und juristischer Aufwand prägten in der Vergangenheit die Regulierung von
Auslandsunfällen. Was viele Autofahrer nicht wissen: Der Zentralruf der Autoversicherer,
ein gemeinsamer Service aller deutschen Autoversicherer, hilft seit 2003 dank einer
EU-Richtlinie bei Auslandsunfällen. Jeder Versicherer in Europa hat in jedem
EU-Mitgliedsland Schadenregulierungsbeauftragte benannt. Wer zum Beispiel in
Frankreich Opfer eines Verkehrsunfalls wird, kann sich in Deutschland an den
Beauftragten der französischen Versicherung wenden. Und wer das ist, erfährt
der Geschädigte beim Zentralruf der Autoversicherer unter 0180-25026
(pro Anruf 6 Cent aus dem deutschen Festnetz). Ist die ausländische
Versicherung bekannt, stellen die Mitarbeiter vom Zentralruf den Kontakt
zu diesem Zuständigen der ausländischen Versicherung her. Wenn die Versicherung
nicht bekannt ist, werden das Kennzeichen des ausländischen Unfallverursachers,
der Unfalltag und das Unfallland benötigt, um den Beauftragten der ausländischen
Versicherung zu ermitteln.
Auslandsunfall von zu Hause regeln
Den Geschädigten wird empfohlen, die Schadenregulierung nach dem Urlaub von zu Hause
aus einzuleiten und den zuständigen Regulierungsbeauftragten zu informieren. Birgit
Luge-Ehrhardt von der GDV Dienstleistungs-GmbH & Co. KG (GDV DL) rät: „Wichtig ist
es, den Unfall präzise aufzuzeichnen und im Bild festzuhalten. Dabei ist der Europäische
Unfallbericht hilfreich, der in mehreren Sprachen die unkomplizierte Protokollierung des
Unfalls gewährleistet. Den Europäischen Unfallbericht erhalten Sie kostenlos bei Ihrer
Kfz-Versicherung.“
Ein weiteres nützliches Dokument ist die „Grüne Karte“ als Nachweis einer gültigen
Kfz-Haftpflichtversicherung. „Eigentlich ist sie in den EU-Ländern nicht mehr
vorgeschrieben, stattdessen reicht das Kfz-Kennzeichen. Trotzdem ist es sinnvoll, die
Grüne Versicherungskarte im Reisegepäck mitzuführen“, rät Katrin Rüter de Escobar,
Expertin für Schaden- und Unfallversicherung beim Gesamtverband der Deutschen
Versicherungswirtschaft e.V. (GDV).
Sind alle Versicherungsdaten und der Unfallhergang im Europäischen Unfallbericht erfasst,
wird dieser von den Beteiligten unterschrieben. Wichtig: Ihre Unterschrift hat keine
nachteiligen Auswirkungen auf Ihren Versicherungsschutz und gilt auch nicht als
Schuldanerkenntnis. Sobald die Schadenmeldung erfolgt ist, hat die ausländische
Versicherung drei Monate Zeit, sich bei dem Geschädigten zu melden und ihm mitzuteilen,
wie der Fall weiter bearbeitet wird.
Tipps rund um den Sommerurlaub mit dem Auto
Europäischer Unfallbericht:
Die inhaltlich und grafisch standardisierte Form vereinfacht
die Aufnahme eines Unfalls im In- und Ausland. Bestellbar bei jeder Kfz-Versicherung.
Grüne Karte: Sie ist zwar in der EU nicht mehr vorgeschrieben, eine Mitnahme
ist jedoch sinnvoll. Erhältlich bei Ihrer Autoversicherung.
Dachträger & Co: Bei Gepäck, das außerhalb des Autos transportiert wird, muss
darauf geachtet werden, dass die Halterungen mit dem Auto fest verbunden sind. In der
Regel sind Dachträger für Fahrrad & Co. ohne Beitragszuschlag mitversichert. Um
ganz sicher zu sein, ist es sinnvoll, in den allgemeinen Bedingungen für die
Kraftfahrtversicherung (AKB) nachzuschlagen.
Neue Verordnung für Kindersitze: Ab April 2008 dürfen nur noch Kindersitze
mit der neuen Euro-Prüfnorm mitgeführt werden. Alle anderen sind auszutauschen, sofern
sie nicht den aktuellen Sicherheitsstandards entsprechen. Grundsätzlich gilt: Laut
Gesetz dürfen Kinder unter zwölf Jahren, die kleiner als 1,50 Meter sind, nur mit
einem Kindersitz im Auto mitfahren.
Internet-Tipp: Weitere Informationen rund um die Schadenregulierung gibt es
unter www.zentralruf.de und
unter www.versicherung-und-verkehr.de.
Broschüre „Ein Autounfall, was tun?“: Kostenlos unter www.gdv.de/Downloads/Homepage/EAWT_2008.pdf
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