16.10.2008 Urteil: Kraftstoff-Leck verursacht Motorbrand
Geld zurück auch bei Kauf eines 10 Jahre alten Autos
Die Leckage der Kraftstoffzuleitung im Motorraum, die einen Brandschaden verursacht,
stellt auch bei einem 10 Jahre alten Gebrauchtwagen keinen gewöhnlichen Verschleiß dar.
Es handelt sich vielmehr um einen gewährleistungspflichtigen Mangel, der den Käufer
zum Rücktritt berechtigen kann, so das OLG Celle in einem Urteil.
Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte eine Frau bei einem Gebrauchtwagenhändler
einen 10 Jahre alten Ford Galaxy zum Preis von 3.000 Euro gekauft. Nur zwei Monate
später brannte der Motorraum des Wagens aus und das Fahrzeug war nicht mehr nutzbar.
Als Brandursache ermittelte ein Sachverständiger eine Kraftstoffleckage am Einspritzventil
des ersten Zylinders bzw. an dessen Zuleitung.
Die Käuferin wandte sich empört an den Händler, erklärte, dass sie vom Kaufvertrag
zurücktrete und forderte ihr Geld zurück. Doch der Händler ließ das nicht gelten
und vertrat den Standpunkt, es liege kein gewährleistungspflichtiger Mangel vor,
sondern es habe sich bei dem Leck um normalen Verschleiß gehandelt, mit dem der
Käufer eines 10 Jahre alten Autos rechnen müsse. Die Kundin habe daher kein
Rücktrittsrecht. Das OLG Celle gab jedoch der Käuferin Recht
(Urt. v. 16.04.2008 - 7 U 224/07). In der Kraftstoffleckage im Motorraum, die bei dem
Ford nur zwei Monate nach dem Kauf zu einem Brand geführt habe, sei ein Sachmangel
zu sehen, der die Käuferin zum Rücktritt berechtige, so das Urteil.
Sei ein Fahrzeug aufgrund von Kraftstoffleckagen im Motorraum brandgefährdet, so
könne darin kein „normaler Verschleiß“ gesehen werden, so die Richter. Verschleiß,
den der Käufer eines Gebrauchtwagens erwarten und deshalb hinnehmen müsse, liege
vor, wenn einzelne Bauteile üblicherweise einer stärkeren Abnutzung als das
Gesamtfahrzeug unterlägen und in gewissen Zeitabständen einer regelmäßigen
Erneuerung bedürften. Dies treffe etwa auf Zahnriemen, Bremsbeläge oder die
Batterie zu. Demgegenüber dürfe auch der Käufer eines 10 Jahre alten Fahrzeugs
erwarten, dass das Auto zumindest fahrfähig sei und nicht beim Starten des Motors
in Brand gerate, so das Gericht. Die Kraftstoffzuleitung im Motorraum, wo
anderenfalls Brandgefahr herrsche, müsse so ausgelegt sein, dass sie das normale
Lebensalter eines Fahrzeugs überdauere. Auch einem Käufer, der für lediglich 3.000
Euro ein 10 Jahre altes Fahrzeug erwerbe, dürften hinsichtlich kapitaler Mängel, die
dem Wagen seine Gebrauchstauglichkeit vollständig entzögen, Gewährleistungsrechte
nicht von vornherein versagt werden, so die Richter.
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