09.10.2008 Urteil: Quietschende Bremsgeräusche bei teurem Neuwagen - Käufer hat Rücktrittsrecht
Laute, nach Fahrtantritt länger andauernde quietschende Bremsgeräusche stellen bei einem
Pkw der gehobenen Kategorie einen erheblichen Mangel dar, der den Käufer zum Rücktritt
berechtigen kann. Das hat das OLG Schleswig entschieden.
Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte eine Frau einen Pkw der gehobenen Preisklasse
erworben. Nach einer Laufleistung von weniger als 10.000 km stellte sie fest, dass die
Bremsen des rund 75.000 Euro teuren Fahrzeugs bei Rückwärtsfahrt laut zu quietschen
begannen; nachfolgend trat dieses Phänomen auch bei Vorwärtsfahrt auf.
Das Quietschen war so laut, dass es selbst bei geschlossenen Fenstern noch sehr
gut zu vernehmen war. Es trat immer bei feuchter Witterung auf und verlor sich
jeweils erst nach 10 bis 15 Minuten Fahrzeit.
Die Käuferin wandte sich an ihren Vertragshändler, der daraufhin mehrfach erfolglos
versuchte, die Störung zu beheben. Nachdem der Wagen innerhalb von acht Monaten
fünfmal in der Werkstatt gewesen war, hatte die Dame endgültig genug: Sie erklärte
den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte ihr Geld zurück.
Der Händler wollte das nicht gelten lassen und erklärte, die Quietschgeräusche
seinen minimal und auch nur kurz nach Fahrtantritt hörbar. Die Funktionsfähigkeit,
Verkehrssicherheit und Betriebsbereitschaft des Fahrzeuges werde durch sie nicht
beeinflusst. Damit, so der Händler, liege eine bloße Komforteinbuße vor, und die
Kundin habe kein Rücktrittsrecht. Das OLG Schleswig sah das jedoch anders
(Urt. v. 25.07.2008 - 14 U 125/07):
Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Bremsen des Pkws bei Feuchtigkeit stets
über eine längere Zeit, d.h. bei den ersten 16 bis 22 Bremsungen nach Fahrtantritt,
in erheblicher Lautstärke quietschten. Bei einem Fahrzeug der gehobenen Kategorie
stelle dies einen erheblichen Mangel dar, der zum Rücktritt berechtige. Es spiele
keine Rolle, ob auch die Funktionsfähigkeit der Bremsen beeinträchtigt sei,
so die Richter. Denn auch eine Komforteinbuße stelle einen erheblichen Mangel dar,
wenn sie beträchtlich sei und der Käufer berechtigterweise erwarten durfte, dass
bei Fahrzeugen der gehobenen Kategorie und Preisklasse, bei denen auch der Fahrkomfort
eine wichtige Eigenschaft sei, solche störenden Geräusche nicht vorhanden seien.
Auch die Tatsache, dass die Geräusche nur bei Feuchtigkeit aufträten, ändere nichts,
so die Richter, zumal bei den in Deutschland vorherrschenden Witterungsbedingungen
mit Feuchtigkeitseinwirkung häufig zu rechnen sei.
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