08.01.2009 Urteil: Erstattung von Mietwagenkosten
Geländewagenfahrer kann gleichwertiges Ersatzfahrzeug beanspruchen
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Ein Geländewagenfahrer, dessen Fahrzeug bei einem Unfall beschädigt wird, darf
grundsätzlich einen gleichwertigen Wagentyp als Ersatz mieten und die Kosten vom
Unfallverursacher erstattet verlangen. Er muss sich nicht auf Autos der gleichen
Fahrzeuggruppe verweisen lassen, entschied das Amtsgericht Wesel.
Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, war der Fahrer eines allradgetriebenen Opel
Frontera Geländewagens in einen Unfall verwickelt worden, bei dem sein Fahrzeug
stark beschädigt wurde. Der Unfallverursacher meldete den Fall seiner
Haftpflichtversicherung, die zum größten Teil für den Schaden aufkam.
Streit gab es allerdings über die Höhe der Mietwagenkosten:
Der Frontera-Fahrer hatte für die Dauer der Reparatur einen anderen
allradgetriebenen Geländewagen, einen Kia Sorento, gemietet. Der Unfallgegner
und dessen Versicherung waren aber der Ansicht, dass er nur ein Fahrzeug
der gleichen Fahrzeuggruppe hätte mieten dürfen, der der Opel Frontera
angehörte, z.B. einen 3-er BMW oder C-Mercedes. Das wäre deutlich
kostengünstiger gewesen. Das Amtsgericht Wesel gab jedoch dem
Geländewagenfahrer Recht (Urteil vom 27.03.2008, Az. 5 C 417/07).
Zum Ausgleich des Gebrauchsentzuges eines Unfallfahrzeuges dürfe sich der
Geschädigte grundsätzlich ersatzweise denselben oder einen gleichwertigen
Wagentyp mieten. Dies gelte auch im Falle eines allradgetriebenen
Geländewagens. Der Geschädigte sei nicht gehalten gewesen, nur
ein Fahrzeug anzumieten, das laut Schwacke-Liste derselben Fahrzeuggruppe
zugeordnet war wie der Opel Frontera, denn zwischen den dort aufgeführten
Modellen und seinem eigenen allradgetriebenen Geländewagen bestünden
in Bauart und Antriebsart wesentliche Unterschiede. Auf Fahrzeuge,
die seinem eigenen Wagen nicht gleichwertig seien, müsse sich der Geschädigte
aber nicht verweisen lassen, so der Amtsrichter.
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