04.07.2008 Urteil: Geld zurück bei verstopftem Rußpartikelfilter
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Der Neuwagen mit Dieselmotor schaltete immer wieder auf „Notlauf“, weil der
Rußpartikelfilter verstopft war. Nach 14 unfreiwilligen Aufenthalten in der Werkstatt
wollte der genervte Besitzer sein Geld zurück. Das Gericht gab ihm Recht. Störungen
im Fahrzeugbetrieb, die auf die Verstopfung des Rußpartikelfilters zurückzuführen
sind, stellen eine Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges dar. So entschied das
Oberlandesgericht Stuttgart in einem vom ADAC veröffentlichten Urteil vom
4. Juni.2008 (Az. 3 U 236/07).
Die Störungen waren durch den ausschließlichen
Kurzstreckenbetrieb aufgetreten. Dabei wird die für das Freibrennen erforderliche
Temperatur nicht erreicht, der Filter setzt sich mit unverbranntem Ruß zu.
Der Hersteller schreibt daher in seiner Bedienungsanleitung vor, von Zeit zu Zeit
eine sogenannte Regenerationsfahrt mit flottem Tempo auf der Autobahn vorzunehmen.
Weil der Käufer diese Regenerationsfahrten nicht durchgeführt hatte, lehnte der
Verkäufer eine Haftung ab.
Das OLG Stuttgart entschied jedoch zugunsten des
Käufers, da sich der Pkw nach Ansicht der Richter nicht für die gewöhnliche
Verwendung eignet und nicht die Beschaffenheit aufweist, die der Käufer eines
Dieselfahrzeuges üblicherweise erwarten darf. Zwar entspreche das vom Käufer
erworbene Fahrzeug dem Stand der Technik, es bestünden nach Ansicht der Richter
jedoch keine Zweifel daran, dass Dieselfahrzeuge generell für den Kurzstreckenbetrieb
geeignet sind. Daher könne der Verbraucher grundsätzlich davon ausgehen, dass ein
Diesel-Pkw ohne weitere Hinweise seitens des Herstellers oder des Händlers auch im
Kurzstreckenbetrieb ohne technische Probleme verwendbar ist. Der durchschnittlich
informierte Verbraucher muss bei seiner Kaufentscheidung nicht damit rechnen, dass
Dieselfahrzeuge mit Partikelfiltern motorbedingten technischen Einschränkungen im
Kurzstreckenbetrieb unterliegen.
Wird der Käufer vor Vertragsschluss nicht
über die mangelnde Kurzstreckentauglichkeit aufgeklärt, so kann sich der Verkäufer
nicht darauf berufen, dass sich diese Tatsache aus der Betriebsanleitung ergibt.
Denn diese erhält der Käufer bei Übergabe des Fahrzeuges. Die Aufklärung erfolgt damit
zu spät, denn zu diesem Zeitpunkt hat der Käufer nicht mehr die Wahl, vom Kauf Abstand
zu nehmen, sondern ist bereits an den Vertrag gebunden.
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