24.10.2008 Saisonkennzeichen: Nur auf Privatgrundstück überwintern
Bußgeld und Punkt in Flensburg für Abstellen auf öffentlichem Gelände
Probefahrt nur mit Kurzkennzeichen
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Ende Oktober ist Schicht für die meisten Saisonkennzeichen-Besitzer in Deutschland.
Rund 1,6 Millionen Biker, Caravaner, Cabrio- oder Oldtimer-Eigner nutzen aus
Kostengründen die Möglichkeit der "automatischen An- und Abmeldung" des Fahrzeugs
für einen bestimmten Zeitraum. Auf dem Nummernschild ist rechts die Geltungsdauer
eingeprägt - etwa 04 -10 (= April bis Oktober).
"Außerhalb dieser Zeit dürfen Fahrzeuge nur auf privaten Grundstücken, nicht jedoch auf
öffentlichen Straßen, oder im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden", erklärt
Hans-Ulrich Sander, Kraftfahrtexperte des TÜV Rheinland. "Wer's trotzdem tut, riskiert
das kostenpflichtige Abschleppen und Bußgeld sowie einen Punkt in der Flensburger
Verkehrssünderkartei." Eine unerlaubte Spritztour bei schönem Wetter schlägt gleich
mit mehreren Punkten und entsprechendem Bußgeld zu Buche. Bei Unfällen drohen
außerdem straf-, haftungs- und versicherungsrechtliche Konsequenzen. Streng
genommen, darf das Fahrzeug noch nicht einmal angelassen werden. "Probefahrten oder
Werkstattbesuche sind nur mit einem Kurzkennzeichen möglich", erläutert TÜV
Rheinland-Fachmann Sander.
Die gesetzlich vorgeschriebenen Haupt- und Abgasuntersuchungen (HU/AU) sollten nach
Möglichkeit nicht in den Zeitraum der Winterpause fallen. Ansonsten müssen sie
während des ersten Monats der nächsten Zulassungsperiode nachgeholt werden.
Der Zulassungszeitraum von mindestens zwei und höchstens elf Monaten im Jahr kann nicht
aufgeteilt werden - etwa vier Monate im Winter und weitere zwei Monate im Frühjahr.
Da Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen rechtlich nicht stillgelegt sind, muss der
Halter beim Verkauf umgehend die Zulassungsstelle informieren.
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